Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 169

§ 169 – Anspruchsübergang

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

Kurz erklärt

  • Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die Insolvenzgeld begründen, werden mit dem Antrag auf Insolvenzgeld an die Bundesagentur übertragen.
  • Die Regelung aus § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt auch hier.
  • Anfechtungen, die gegen Arbeitnehmer gerichtet sind, erfolgen gegen die Bundesagentur.
  • Die Bundesagentur übernimmt die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld.
  • Dies betrifft die rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Insolvenzordnung.