Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 169
§ 169 – Anspruchsübergang
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
Kurz erklärt
- Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die Insolvenzgeld begründen, werden mit dem Antrag auf Insolvenzgeld an die Bundesagentur übertragen.
- Die Regelung aus § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt auch hier.
- Anfechtungen, die gegen Arbeitnehmer gerichtet sind, erfolgen gegen die Bundesagentur.
- Die Bundesagentur übernimmt die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld.
- Dies betrifft die rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Insolvenzordnung.